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Satz
BGB 313. 1 Haben sich Umstände , die zur Grundlage des Vertrags geworden sind , nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen , wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten , so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden , soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls , insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung , das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 313. 1
Haben
sich
Umstände
,
die
zur
Grundlage
des
Vertrags
geworden
sind
,
nach
Vertragsschluss
schwerwiegend
verändert
und
hätten
die
Parteien
den
Vertrag
nicht
oder
mit
anderem
Inhalt
geschlossen
,
wenn
sie
diese
Veränderung
vorausgesehen
hätten
,
so
kann
Anpassung
des
Vertrags
verlangt
werden
,
soweit
einem
Teil
unter
Berücksichtigung
aller
Umstände
des
Einzelfalls
,
insbesondere
der
vertraglichen
oder
gesetzlichen
Risikoverteilung
,
das
Festhalten
am
unveränderten
Vertrag
nicht
zugemutet
werden
kann
.
Englisch
BGB 313. 1 If circumstances which became the basis of a contract have significantly changed since the contract was entered into and if the parties would not have entered into the contract or would have entered into it with different contents if they had foreseen this change , adaptation of the contract may be demanded to the extent that , taking account of all the circumstances of the specific case , in particular the contractual or statutory distribution of risk , one of the parties cannot reasonably be expected to uphold the contract without alteration .