kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 312e. 1 Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele - oder Mediendienstes ( Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr ) , hat er dem Kunden 1. angemessene , wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen , mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann , 2. die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen , 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und 4. die Möglichkeit zu verschaffen , die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern . Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr . 3 gelten als zugegangen , wenn die Parteien , für die sie bestimmt sind , sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 312e. 1
Bedient
sich
ein
Unternehmer
zum
Zwecke
des
Abschlusses
eines
Vertrags
über
die
Lieferung
von
Waren
oder
über
die
Erbringung
von
Dienstleistungen
eines
Tele
-
oder
Mediendienstes
(
Vertrag
im
elektronischen
Geschäftsverkehr
) ,
hat
er
dem
Kunden
1.
angemessene
,
wirksame
und
zugängliche
technische
Mittel
zur
Verfügung
zu
stellen
,
mit
deren
Hilfe
der
Kunde
Eingabefehler
vor
Abgabe
seiner
Bestellung
erkennen
und
berichtigen
kann
, 2.
die
in
Artikel
246 § 3
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
bestimmten
Informationen
rechtzeitig
vor
Abgabe
von
dessen
Bestellung
klar
und
verständlich
mitzuteilen
, 3.
den
Zugang
von
dessen
Bestellung
unverzüglich
auf
elektronischem
Wege
zu
bestätigen
und
4.
die
Möglichkeit
zu
verschaffen
,
die
Vertragsbestimmungen
einschließlich
der
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
bei
Vertragsschluss
abzurufen
und
in
wiedergabefähiger
Form
zu
speichern
.
Bestellung
und
Empfangsbestätigung
im
Sinne
von
Satz
1
Nr
. 3
gelten
als
zugegangen
,
wenn
die
Parteien
,
für
die
sie
bestimmt
sind
,
sie
unter
gewöhnlichen
Umständen
abrufen
können
.
Englisch
BGB 312e. 1 If an entrepreneur uses a teleservice or media service in order to enter into a contract for the supply of goods or the rendering of services ( e-commerce contract ) , he must provide the customer with reasonable , effective and accessible technical means with the aid of which the customer may identify and correct input errors prior to making his order , notify the customer clearly and comprehensibly of information specified in the statutory order under Article 241 of the Introductory Act to the Civil Code [ Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ] in good time prior to sending his order , confirm receipt of the order without undue delay by electronic means for the customer , and make it possible for the customer to retrieve the contract terms including the standard business terms when the contract is entered into and save them in a form that allows for their reproduction . The order and the acknowledgement of receipt in the meaning of sentence 1 no . 3 are deemed to have been received if the parties for whom they are intended are able to retrieve them in normal circumstances .