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Satz
BGB 312c. 2 Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenzulegen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 312c. 2
Der
Unternehmer
hat
bei
von
ihm
veranlassten
Telefongesprächen
seine
Identität
und
den
geschäftlichen
Zweck
des
Kontakts
bereits
zu
Beginn
eines
jeden
Gesprächs
ausdrücklich
offenzulegen
.