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Satz
BGB 312. 3 Das Widerrufs - oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn 1. im Falle von Absatz 1 Nr . 1 die mündlichen Verhandlungen , auf denen der Abschluss des Vertrags beruht , auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder 2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder 3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 312. 3
Das
Widerrufs
-
oder
Rückgaberecht
besteht
unbeschadet
anderer
Vorschriften
nicht
bei
Versicherungsverträgen
oder
wenn
1.
im
Falle
von
Absatz
1
Nr
. 1
die
mündlichen
Verhandlungen
,
auf
denen
der
Abschluss
des
Vertrags
beruht
,
auf
vorhergehende
Bestellung
des
Verbrauchers
geführt
worden
sind
oder
2.
die
Leistung
bei
Abschluss
der
Verhandlungen
sofort
erbracht
und
bezahlt
wird
und
das
Entgelt
40
Euro
nicht
übersteigt
oder
3.
die
Willenserklärung
des
Verbrauchers
von
einem
Notar
beurkundet
worden
ist
.
Englisch
BGB 312. 3 The right of revocation or right of return , notwithstanding other provisions , does not exist in the case of insurance contracts or if in the case of subsection ( 1 ) no . 1 , the oral negotiations on the basis of which the contract was entered into were conducted in response to a previous order placed by the consumer , or the performance is immediately rendered and paid for at the conclusion of the negotiations and remuneration does not exceed forty euros , or the declaration of intention of the consumer has been recorded by a notary .