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Satz
BGB 311. 1 Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich , soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 311. 1
Zur
Begründung
eines
Schuldverhältnisses
durch
Rechtsgeschäft
sowie
zur
Änderung
des
Inhalts
eines
Schuldverhältnisses
ist
ein
Vertrag
zwischen
den
Beteiligten
erforderlich
,
soweit
nicht
das
Gesetz
ein
anderes
vorschreibt
.
Englisch
BGB 311. 1 In order to create an obligation by legal transaction and to alter the contents of an obligation , a contract between the parties is necessary , unless otherwise provided by statute .