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Satz
BGB 310. 4 Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb - , Familien - und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge , Betriebs - und Dienstvereinbarungen . Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen ; § 305 Abs . 2 und 3 ist nicht anzuwenden . Tarifverträge , Betriebs - und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs . 3 gleich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 310. 4
Dieser
Abschnitt
findet
keine
Anwendung
bei
Verträgen
auf
dem
Gebiet
des
Erb
- ,
Familien
-
und
Gesellschaftsrechts
sowie
auf
Tarifverträge
,
Betriebs
-
und
Dienstvereinbarungen
.
Bei
der
Anwendung
auf
Arbeitsverträge
sind
die
im
Arbeitsrecht
geltenden
Besonderheiten
angemessen
zu
berücksichtigen
; § 305
Abs
. 2
und
3
ist
nicht
anzuwenden
.
Tarifverträge
,
Betriebs
-
und
Dienstvereinbarungen
stehen
Rechtsvorschriften
im
Sinne
von
§ 307
Abs
. 3
gleich
.