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Satz
BGB 309 Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist , ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam 1. ( Kurzfristige Preiserhöhungen ) eine Bestimmung , welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht , die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen ; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen , die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden ; 2. ( Leistungsverweigerungsrechte ) eine Bestimmung , durch die a)das Leistungsverweigerungsrecht , das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht , ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder b)ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht , soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht , ausgeschlossen oder eingeschränkt , insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird ; 3. ( Aufrechnungsverbot ) eine Bestimmung , durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird , mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen ; 4. ( Mahnung , Fristsetzung ) eine Bestimmung , durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird , den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen ; 5. ( Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen ) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung , wenn a)die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder b)dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird , ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ; 6. ( Vertragsstrafe ) eine Bestimmung , durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung , des Zahlungsverzugs oder für den Fall , dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst , Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird ; 7. ( Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben , Körper , Gesundheit und bei grobem Verschulden ) a)(Verletzung von Leben , Körper , Gesundheit ) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens , des Körpers oder der Gesundheit , die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen ; b)(Grobes Verschulden ) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden , die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen ; die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen , Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr , soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn - und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen ; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie - oder Ausspielverträge ; 8. ( Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung ) a)(Ausschluss des Rechts , sich vom Vertrag zu lösen ) eine Bestimmung , die bei einer vom Verwender zu vertretenden , nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils , sich vom Vertrag zu lösen , ausschließt oder einschränkt ; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen ; b)(Mängel ) eine Bestimmung , durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen aa)(Ausschluss und Verweisung auf Dritte ) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen , auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden ; bb)(Beschränkung auf Nacherfüllung ) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden , sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird , bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder , wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist , nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten ; cc)(Aufwendungen bei Nacherfüllung ) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird , die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen , insbesondere Transport - , Wege - , und Materialkosten , zu Arbeitstragen; dd)(Vorenthalten der Nacherfüllung ) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht ; ee)(Ausschlussfrist für Mängelanzeige ) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt , die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist ; ff)(Erleichterung der Verjährung ) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs . 1 Nr . 2 und des § 634a Abs . 1 Nr . 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird ; 9. ( Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen ) bei einem Vertragsverhältnis , das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst - oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat , a)eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags , b)eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder c)zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer ; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen , für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ; 10. ( Wechsel des Vertragspartners ) eine Bestimmung , wonach bei Kauf - , Darlehens - , Dienst - oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann , es sei denn , in der Bestimmung wird a)der Dritte namentlich bezeichnet oder b)dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt , sich vom Vertrag zu lösen ; 11. ( Haftung des Abschlussvertreters ) eine Bestimmung , durch die der Verwender einem Vertreter , der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt , a)ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder b)im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt ; 12. ( Beweislast ) eine Bestimmung , durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert , insbesondere indem er a)diesem die Beweislast für Umstände auferlegt , die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen , oder b)den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt ; Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse , die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind ; 13. ( Form von Anzeigen und Erklärungen ) eine Bestimmung , durch die Anzeigen oder Erklärungen , die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind , an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 309
Auch
soweit
eine
Abweichung
von
den
gesetzlichen
Vorschriften
zulässig
ist
,
ist
in
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
unwirksam
1. (
Kurzfristige
Preiserhöhungen
)
eine
Bestimmung
,
welche
die
Erhöhung
des
Entgelts
für
Waren
oder
Leistungen
vorsieht
,
die
innerhalb
von
vier
Monaten
nach
Vertragsschluss
geliefert
oder
erbracht
werden
sollen
;
dies
gilt
nicht
bei
Waren
oder
Leistungen
,
die
im
Rahmen
von
Dauerschuldverhältnissen
geliefert
oder
erbracht
werden
; 2. (
Leistungsverweigerungsrechte
)
eine
Bestimmung
,
durch
die
a)das
Leistungsverweigerungsrecht
,
das
dem
Vertragspartner
des
Verwenders
nach
§ 320
zusteht
,
ausgeschlossen
oder
eingeschränkt
wird
oder
b)ein
dem
Vertragspartner
des
Verwenders
zustehendes
Zurückbehaltungsrecht
,
soweit
es
auf
demselben
Vertragsverhältnis
beruht
,
ausgeschlossen
oder
eingeschränkt
,
insbesondere
von
der
Anerkennung
von
Mängeln
durch
den
Verwender
abhängig
gemacht
wird
; 3. (
Aufrechnungsverbot
)
eine
Bestimmung
,
durch
die
dem
Vertragspartner
des
Verwenders
die
Befugnis
genommen
wird
,
mit
einer
unbestrittenen
oder
rechtskräftig
festgestellten
Forderung
aufzurechnen
; 4. (
Mahnung
,
Fristsetzung
)
eine
Bestimmung
,
durch
die
der
Verwender
von
der
gesetzlichen
Obliegenheit
freigestellt
wird
,
den
anderen
Vertragsteil
zu
mahnen
oder
ihm
eine
Frist
für
die
Leistung
oder
Nacherfüllung
zu
setzen
; 5. (
Pauschalierung
von
Schadensersatzansprüchen
)
die
Vereinbarung
eines
pauschalierten
Anspruchs
des
Verwenders
auf
Schadensersatz
oder
Ersatz
einer
Wertminderung
,
wenn
a)die
Pauschale
den
in
den
geregelten
Fällen
nach
dem
gewöhnlichen
Lauf
der
Dinge
zu
erwartenden
Schaden
oder
die
gewöhnlich
eintretende
Wertminderung
übersteigt
oder
b)dem
anderen
Vertragsteil
nicht
ausdrücklich
der
Nachweis
gestattet
wird
,
ein
Schaden
oder
eine
Wertminderung
sei
überhaupt
nicht
entstanden
oder
wesentlich
niedriger
als
die
Pauschale
; 6. (
Vertragsstrafe
)
eine
Bestimmung
,
durch
die
dem
Verwender
für
den
Fall
der
Nichtabnahme
oder
verspäteten
Abnahme
der
Leistung
,
des
Zahlungsverzugs
oder
für
den
Fall
,
dass
der
andere
Vertragsteil
sich
vom
Vertrag
löst
,
Zahlung
einer
Vertragsstrafe
versprochen
wird
; 7. (
Haftungsausschluss
bei
Verletzung
von
Leben
,
Körper
,
Gesundheit
und
bei
grobem
Verschulden
)
a)(Verletzung
von
Leben
,
Körper
,
Gesundheit
)
ein
Ausschluss
oder
eine
Begrenzung
der
Haftung
für
Schäden
aus
der
Verletzung
des
Lebens
,
des
Körpers
oder
der
Gesundheit
,
die
auf
einer
fahrlässigen
Pflichtverletzung
des
Verwenders
oder
einer
vorsätzlichen
oder
fahrlässigen
Pflichtverletzung
eines
gesetzlichen
Vertreters
oder
Erfüllungsgehilfen
des
Verwenders
beruhen
;
b)(Grobes
Verschulden
)
ein
Ausschluss
oder
eine
Begrenzung
der
Haftung
für
sonstige
Schäden
,
die
auf
einer
grob
fahrlässigen
Pflichtverletzung
des
Verwenders
oder
auf
einer
vorsätzlichen
oder
grob
fahrlässigen
Pflichtverletzung
eines
gesetzlichen
Vertreters
oder
Erfüllungsgehilfen
des
Verwenders
beruhen
;
die
Buchstaben
a
und
b
gelten
nicht
für
Haftungsbeschränkungen
in
den
nach
Maßgabe
des
Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten
Beförderungsbedingungen
und
Tarifvorschriften
der
Straßenbahnen
,
Obusse
und
Kraftfahrzeuge
im
Linienverkehr
,
soweit
sie
nicht
zum
Nachteil
des
Fahrgastes
von
der
Verordnung
über
die
Allgemeinen
Beförderungsbedingungen
für
den
Straßenbahn
-
und
Obusverkehr
sowie
den
Linienverkehr
mit
Kraftfahrzeugen
vom
27.
Februar
1970
abweichen
;
Buchstabe
b
gilt
nicht
für
Haftungsbeschränkungen
für
staatlich
genehmigte
Lotterie
-
oder
Ausspielverträge
; 8. (
Sonstige
Haftungsausschlüsse
bei
Pflichtverletzung
)
a)(Ausschluss
des
Rechts
,
sich
vom
Vertrag
zu
lösen
)
eine
Bestimmung
,
die
bei
einer
vom
Verwender
zu
vertretenden
,
nicht
in
einem
Mangel
der
Kaufsache
oder
des
Werkes
bestehenden
Pflichtverletzung
das
Recht
des
anderen
Vertragsteils
,
sich
vom
Vertrag
zu
lösen
,
ausschließt
oder
einschränkt
;
dies
gilt
nicht
für
die
in
der
Nummer
7
bezeichneten
Beförderungsbedingungen
und
Tarifvorschriften
unter
den
dort
genannten
Voraussetzungen
;
b)(Mängel
)
eine
Bestimmung
,
durch
die
bei
Verträgen
über
Lieferungen
neu
hergestellter
Sachen
und
über
Werkleistungen
aa)(Ausschluss
und
Verweisung
auf
Dritte
)
die
Ansprüche
gegen
den
Verwender
wegen
eines
Mangels
insgesamt
oder
bezüglich
einzelner
Teile
ausgeschlossen
,
auf
die
Einräumung
von
Ansprüchen
gegen
Dritte
beschränkt
oder
von
der
vorherigen
gerichtlichen
Inanspruchnahme
Dritter
abhängig
gemacht
werden
;
bb)(Beschränkung
auf
Nacherfüllung
)
die
Ansprüche
gegen
den
Verwender
insgesamt
oder
bezüglich
einzelner
Teile
auf
ein
Recht
auf
Nacherfüllung
beschränkt
werden
,
sofern
dem
anderen
Vertragsteil
nicht
ausdrücklich
das
Recht
vorbehalten
wird
,
bei
Fehlschlagen
der
Nacherfüllung
zu
mindern
oder
,
wenn
nicht
eine
Bauleistung
Gegenstand
der
Mängelhaftung
ist
,
nach
seiner
Wahl
vom
Vertrag
zurückzutreten
;
cc)(Aufwendungen
bei
Nacherfüllung
)
die
Verpflichtung
des
Verwenders
ausgeschlossen
oder
beschränkt
wird
,
die
zum
Zwecke
der
Nacherfüllung
erforderlichen
Aufwendungen
,
insbesondere
Transport
- ,
Wege
- ,
und
Materialkosten
,
zu
Arbeitstragen;
dd)(Vorenthalten
der
Nacherfüllung
)
der
Verwender
die
Nacherfüllung
von
der
vorherigen
Zahlung
des
vollständigen
Entgelts
oder
eines
unter
Berücksichtigung
des
Mangels
unverhältnismäßig
hohen
Teils
des
Entgelts
abhängig
macht
;
ee)(Ausschlussfrist
für
Mängelanzeige
)
der
Verwender
dem
anderen
Vertragsteil
für
die
Anzeige
nicht
offensichtlicher
Mängel
eine
Ausschlussfrist
setzt
,
die
kürzer
ist
als
die
nach
dem
Doppelbuchstaben
ff
zulässige
Frist
;
ff)(Erleichterung
der
Verjährung
)
die
Verjährung
von
Ansprüchen
gegen
den
Verwender
wegen
eines
Mangels
in
den
Fällen
des
§ 438
Abs
. 1
Nr
. 2
und
des
§ 634a
Abs
. 1
Nr
. 2
erleichtert
oder
in
den
sonstigen
Fällen
eine
weniger
als
ein
Jahr
betragende
Verjährungsfrist
ab
dem
gesetzlichen
Verjährungsbeginn
erreicht
wird
; 9. (
Laufzeit
bei
Dauerschuldverhältnissen
)
bei
einem
Vertragsverhältnis
,
das
die
regelmäßige
Lieferung
von
Waren
oder
die
regelmäßige
Erbringung
von
Dienst
-
oder
Werkleistungen
durch
den
Verwender
zum
Gegenstand
hat
,
a)eine
den
anderen
Vertragsteil
länger
als
zwei
Jahre
bindende
Laufzeit
des
Vertrags
,
b)eine
den
anderen
Vertragsteil
bindende
stillschweigende
Verlängerung
des
Vertragsverhältnisses
um
jeweils
mehr
als
ein
Jahr
oder
c)zu
Lasten
des
anderen
Vertragsteils
eine
längere
Kündigungsfrist
als
drei
Monate
vor
Ablauf
der
zunächst
vorgesehenen
oder
stillschweigend
verlängerten
Vertragsdauer
;
dies
gilt
nicht
für
Verträge
über
die
Lieferung
als
zusammengehörig
verkaufter
Sachen
,
für
Versicherungsverträge
sowie
für
Verträge
zwischen
den
Inhabern
urheberrechtlicher
Rechte
und
Ansprüche
und
Verwertungsgesellschaften
im
Sinne
des
Gesetzes
über
die
Wahrnehmung
von
Urheberrechten
und
verwandten
Schutzrechten
; 10. (
Wechsel
des
Vertragspartners
)
eine
Bestimmung
,
wonach
bei
Kauf
- ,
Darlehens
- ,
Dienst
-
oder
Werkverträgen
ein
Dritter
anstelle
des
Verwenders
in
die
sich
aus
dem
Vertrag
ergebenden
Rechte
und
Pflichten
eintritt
oder
eintreten
kann
,
es
sei
denn
,
in
der
Bestimmung
wird
a)der
Dritte
namentlich
bezeichnet
oder
b)dem
anderen
Vertragsteil
das
Recht
eingeräumt
,
sich
vom
Vertrag
zu
lösen
; 11. (
Haftung
des
Abschlussvertreters
)
eine
Bestimmung
,
durch
die
der
Verwender
einem
Vertreter
,
der
den
Vertrag
für
den
anderen
Vertragsteil
abschließt
,
a)ohne
hierauf
gerichtete
ausdrückliche
und
gesonderte
Erklärung
eine
eigene
Haftung
oder
Einstandspflicht
oder
b)im
Falle
vollmachtsloser
Vertretung
eine
über
§ 179
hinausgehende
Haftung
auferlegt
; 12. (
Beweislast
)
eine
Bestimmung
,
durch
die
der
Verwender
die
Beweislast
zum
Nachteil
des
anderen
Vertragsteils
ändert
,
insbesondere
indem
er
a)diesem
die
Beweislast
für
Umstände
auferlegt
,
die
im
Verantwortungsbereich
des
Verwenders
liegen
,
oder
b)den
anderen
Vertragsteil
bestimmte
Tatsachen
bestätigen
lässt
;
Buchstabe
b
gilt
nicht
für
Empfangsbekenntnisse
,
die
gesondert
unterschrieben
oder
mit
einer
gesonderten
qualifizierten
elektronischen
Signatur
versehen
sind
; 13. (
Form
von
Anzeigen
und
Erklärungen
)
eine
Bestimmung
,
durch
die
Anzeigen
oder
Erklärungen
,
die
dem
Verwender
oder
einem
Dritten
gegenüber
abzugeben
sind
,
an
eine
strengere
Form
als
die
Schriftform
oder
an
besondere
Zugangserfordernisse
gebunden
werden
.