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Satz
BGB 308 In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam 1. ( Annahme - und Leistungsfrist ) eine Bestimmung , durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält ; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt , erst nach Ablauf der Widerrufs - oder Rückgabefrist nach § 355 Abs . 1 bis 3 und § 356 zu leisten ; 2. ( Nachfrist ) eine Bestimmung , durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält ; 3. ( Rücktrittsvorbehalt ) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders , sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen ; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse ; 4. ( Änderungsvorbehalt ) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders , die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen , wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist ; 5. ( Fingierte Erklärungen ) eine Bestimmung , wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt , es sei denn , dass a)dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und b)der Verwender sich verpflichtet , den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen ; 6. ( Fiktion des Zugangs ) eine Bestimmung , die vorsieht , dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt ; 7. ( Abwicklung von Verträgen ) eine Bestimmung , nach der der Verwender für den Fall , dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt , a)eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder b)einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann ; 8. ( Nichtverfügbarkeit der Leistung ) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders , sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen , wenn sich der Verwender nicht verpflichtet , a)den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und b)Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 308
In
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ist
insbesondere
unwirksam
1. (
Annahme
-
und
Leistungsfrist
)
eine
Bestimmung
,
durch
die
sich
der
Verwender
unangemessen
lange
oder
nicht
hinreichend
bestimmte
Fristen
für
die
Annahme
oder
Ablehnung
eines
Angebots
oder
die
Erbringung
einer
Leistung
vorbehält
;
ausgenommen
hiervon
ist
der
Vorbehalt
,
erst
nach
Ablauf
der
Widerrufs
-
oder
Rückgabefrist
nach
§ 355
Abs
. 1
bis
3
und
§ 356
zu
leisten
; 2. (
Nachfrist
)
eine
Bestimmung
,
durch
die
sich
der
Verwender
für
die
von
ihm
zu
bewirkende
Leistung
abweichend
von
Rechtsvorschriften
eine
unangemessen
lange
oder
nicht
hinreichend
bestimmte
Nachfrist
vorbehält
; 3. (
Rücktrittsvorbehalt
)
die
Vereinbarung
eines
Rechts
des
Verwenders
,
sich
ohne
sachlich
gerechtfertigten
und
im
Vertrag
angegebenen
Grund
von
seiner
Leistungspflicht
zu
lösen
;
dies
gilt
nicht
für
Dauerschuldverhältnisse
; 4. (
Änderungsvorbehalt
)
die
Vereinbarung
eines
Rechts
des
Verwenders
,
die
versprochene
Leistung
zu
ändern
oder
von
ihr
abzuweichen
,
wenn
nicht
die
Vereinbarung
der
Änderung
oder
Abweichung
unter
Berücksichtigung
der
Interessen
des
Verwenders
für
den
anderen
Vertragsteil
zumutbar
ist
; 5. (
Fingierte
Erklärungen
)
eine
Bestimmung
,
wonach
eine
Erklärung
des
Vertragspartners
des
Verwenders
bei
Vornahme
oder
Unterlassung
einer
bestimmten
Handlung
als
von
ihm
abgegeben
oder
nicht
abgegeben
gilt
,
es
sei
denn
,
dass
a)dem
Vertragspartner
eine
angemessene
Frist
zur
Abgabe
einer
ausdrücklichen
Erklärung
eingeräumt
ist
und
b)der
Verwender
sich
verpflichtet
,
den
Vertragspartner
bei
Beginn
der
Frist
auf
die
vorgesehene
Bedeutung
seines
Verhaltens
besonders
hinzuweisen
; 6. (
Fiktion
des
Zugangs
)
eine
Bestimmung
,
die
vorsieht
,
dass
eine
Erklärung
des
Verwenders
von
besonderer
Bedeutung
dem
anderen
Vertragsteil
als
zugegangen
gilt
; 7. (
Abwicklung
von
Verträgen
)
eine
Bestimmung
,
nach
der
der
Verwender
für
den
Fall
,
dass
eine
Vertragspartei
vom
Vertrag
zurücktritt
oder
den
Vertrag
kündigt
,
a)eine
unangemessen
hohe
Vergütung
für
die
Nutzung
oder
den
Gebrauch
einer
Sache
oder
eines
Rechts
oder
für
erbrachte
Leistungen
oder
b)einen
unangemessen
hohen
Ersatz
von
Aufwendungen
verlangen
kann
; 8. (
Nichtverfügbarkeit
der
Leistung
)
die
nach
Nummer
3
zulässige
Vereinbarung
eines
Vorbehalts
des
Verwenders
,
sich
von
der
Verpflichtung
zur
Erfüllung
des
Vertrags
bei
Nichtverfügbarkeit
der
Leistung
zu
lösen
,
wenn
sich
der
Verwender
nicht
verpflichtet
,
a)den
Vertragspartner
unverzüglich
über
die
Nichtverfügbarkeit
zu
informieren
und
b)Gegenleistungen
des
Vertragspartners
unverzüglich
zu
erstatten
.