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Satz
BGB 305a Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs . 2 Nr . 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen , wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist , 1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen , Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag , 2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität , Gas , Telekommunikation , Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen a)in Beförderungsverträge , die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden , b)in Verträge über Telekommunikations - , Informations - und andere Dienstleistungen , die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden , wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 305a
Auch
ohne
Einhaltung
der
in
§ 305
Abs
. 2
Nr
. 1
und
2
bezeichneten
Erfordernisse
werden
einbezogen
,
wenn
die
andere
Vertragspartei
mit
ihrer
Geltung
einverstanden
ist
, 1.
die
mit
Genehmigung
der
zuständigen
Verkehrsbehörde
oder
auf
Grund
von
internationalen
Übereinkommen
erlassenen
Tarife
und
Ausführungsbestimmungen
der
Eisenbahnen
und
die
nach
Maßgabe
des
Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten
Beförderungsbedingungen
der
Straßenbahnen
,
Obusse
und
Kraftfahrzeuge
im
Linienverkehr
in
den
Beförderungsvertrag
, 2.
die
im
Amtsblatt
der
Bundesnetzagentur
für
Elektrizität
,
Gas
,
Telekommunikation
,
Post
und
Eisenbahnen
veröffentlichten
und
in
den
Geschäftsstellen
des
Verwenders
bereitgehaltenen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
a)in
Beförderungsverträge
,
die
außerhalb
von
Geschäftsräumen
durch
den
Einwurf
von
Postsendungen
in
Briefkästen
abgeschlossen
werden
,
b)in
Verträge
über
Telekommunikations
- ,
Informations
-
und
andere
Dienstleistungen
,
die
unmittelbar
durch
Einsatz
von
Fernkommunikationsmitteln
und
während
der
Erbringung
einer
Telekommunikationsdienstleistung
in
einem
Mal
erbracht
werden
,
wenn
die
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
der
anderen
Vertragspartei
nur
unter
unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten
vor
dem
Vertragsschluss
zugänglich
gemacht
werden
können
.
Englisch
BGB 305a Even without compliance with the requirements cited in section 305 ( 2 ) nos . 1 and 2 , if the other party to the contract agrees to their applying the following are incorporated , the tariffs and regulations of the railways issued with the approval of the competent transport authority or on the basis of international conventions , and the terms of transport approved under the Passenger Transport Act [ Personenbeförderungsgesetz ] , of trams , trolley buses and motor vehicles in regular public transport services , the standard business terms published in the gazette of the Federal Network Agency for Electricity , Gas , Telecommunications , Post and Railway [ Bundesnetzagentur für Elektrizität , Gas , Telekommunikation , Post und Eisenbahnen ] and kept available on the business premises of the user , a)into transport contracts entered into off business premises by the posting of items in postboxes , b)into contracts on telecommunications , information services and other services that are provided direct by the use of distance communication and at one time and without interruption during the supply of a telecommunications service , if it is disproportionately difficult to make the standard business terms available to the other party before the contract is entered into .