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Satz
BGB 305. 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags , wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder , wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist , durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft , in zumutbarer Weise , die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt , von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen , und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 305. 2
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
werden
nur
dann
Bestandteil
eines
Vertrags
,
wenn
der
Verwender
bei
Vertragsschluss
1.
die
andere
Vertragspartei
ausdrücklich
oder
,
wenn
ein
ausdrücklicher
Hinweis
wegen
der
Art
des
Vertragsschlusses
nur
unter
unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten
möglich
ist
,
durch
deutlich
sichtbaren
Aushang
am
Ort
des
Vertragsschlusses
auf
sie
hinweist
und
2.
der
anderen
Vertragspartei
die
Möglichkeit
verschafft
,
in
zumutbarer
Weise
,
die
auch
eine
für
den
Verwender
erkennbare
körperliche
Behinderung
der
anderen
Vertragspartei
angemessen
berücksichtigt
,
von
ihrem
Inhalt
Kenntnis
zu
nehmen
,
und
wenn
die
andere
Vertragspartei
mit
ihrer
Geltung
einverstanden
ist
.
Englisch
BGB 305. 2 Standard business terms only become a part of a contract if the user , when entering into the contract , refers the other party to the contract to them explicitly or , where explicit reference , due to the way in which the contract is entered into , is possible only with disproportionate difficulty , by posting a clearly visible notice at the place where the contract is entered into , and gives the other party to the contract , in an acceptable manner , which also takes into reasonable account any physical handicap of the other party to the contract that is discernible to the user , the opportunity to take notice of their contents , and if the other party to the contract agrees to their applying .