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Satz
BGB 304 Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen , die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 304
Der
Schuldner
kann
im
Falle
des
Verzugs
des
Gläubigers
Ersatz
der
Mehraufwendungen
verlangen
,
die
er
für
das
erfolglose
Angebot
sowie
für
die
Aufbewahrung
und
Erhaltung
des
geschuldeten
Gegenstands
machen
musste
.