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Satz
BGB 303 Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet , so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben . Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden , es sei denn , dass die Androhung untunlich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 303
Ist
der
Schuldner
zur
Herausgabe
eines
Grundstücks
oder
eines
eingetragenen
Schiffs
oder
Schiffsbauwerks
verpflichtet
,
so
kann
er
nach
dem
Eintritt
des
Verzugs
des
Gläubigers
den
Besitz
aufgeben
.
Das
Aufgeben
muss
dem
Gläubiger
vorher
angedroht
werden
,
es
sei
denn
,
dass
die
Androhung
untunlich
ist
.