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Satz
BGB 297 Der Gläubiger kommt nicht in Verzug , wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist , die Leistung zu bewirken .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 297
Der
Gläubiger
kommt
nicht
in
Verzug
,
wenn
der
Schuldner
zur
Zeit
des
Angebots
oder
im
Falle
des
§ 296
zu
der
für
die
Handlung
des
Gläubigers
bestimmten
Zeit
außerstande
ist
,
die
Leistung
zu
bewirken
.