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Satz
BGB 296 Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt , so bedarf es des Angebots nur , wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt . Das Gleiche gilt , wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist , dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 296
Ist
für
die
von
dem
Gläubiger
vorzunehmende
Handlung
eine
Zeit
nach
dem
Kalender
bestimmt
,
so
bedarf
es
des
Angebots
nur
,
wenn
der
Gläubiger
die
Handlung
rechtzeitig
vornimmt
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
der
Handlung
ein
Ereignis
vorauszugehen
hat
und
eine
angemessene
Zeit
für
die
Handlung
in
der
Weise
bestimmt
ist
,
dass
sie
sich
von
dem
Ereignis
an
nach
dem
Kalender
berechnen
lässt
.