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DeutschBGB 296 Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt , so bedarf es des Angebots nur , wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt . Das Gleiche gilt , wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist , dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt .