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Satz
BGB 295 Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt , wenn der Gläubiger ihm erklärt hat , dass er die Leistung nicht annehmen werde , oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist , insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat . Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich , die erforderliche Handlung vorzunehmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 295
Ein
wörtliches
Angebot
des
Schuldners
genügt
,
wenn
der
Gläubiger
ihm
erklärt
hat
,
dass
er
die
Leistung
nicht
annehmen
werde
,
oder
wenn
zur
Bewirkung
der
Leistung
eine
Handlung
des
Gläubigers
erforderlich
ist
,
insbesondere
wenn
der
Gläubiger
die
geschuldete
Sache
abzuholen
hat
.
Dem
Angebot
der
Leistung
steht
die
Aufforderung
an
den
Gläubiger
gleich
,
die
erforderliche
Handlung
vorzunehmen
.