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Satz
BGB 294 Die Leistung muss dem Gläubiger so , wie sie zu bewirken ist , tatsächlich angeboten werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 294
Die
Leistung
muss
dem
Gläubiger
so
,
wie
sie
zu
bewirken
ist
,
tatsächlich
angeboten
werden
.