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Satz
BGB 292. 1 Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben , so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung , Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften , welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten , soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 292. 1
Hat
der
Schuldner
einen
bestimmten
Gegenstand
herauszugeben
,
so
bestimmt
sich
von
dem
Eintritt
der
Rechtshängigkeit
an
der
Anspruch
des
Gläubigers
auf
Schadensersatz
wegen
Verschlechterung
,
Untergangs
oder
einer
aus
einem
anderen
Grunde
eintretenden
Unmöglichkeit
der
Herausgabe
nach
den
Vorschriften
,
welche
für
das
Verhältnis
zwischen
dem
Eigentümer
und
dem
Besitzer
von
dem
Eintritt
der
Rechtshängigkeit
des
Eigentumsanspruchs
an
gelten
,
soweit
nicht
aus
dem
Schuldverhältnis
oder
dem
Verzug
des
Schuldners
sich
zugunsten
des
Gläubigers
ein
anderes
ergibt
.
Englisch
BGB 292. 1 If the obligor must return a specific object , then , from the date when litigation is pending , the claim to damages of the obligee for deterioration , destruction or for impossibility of return for another reason is determined under the provisions that apply to the relationship between an owner and a possessor from the date when litigation on a claim to ownership is pending , except where the obligation or the default of the obligor leads to a different conclusion in favour of the obligee .