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Satz
BGB 291 Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen , auch wenn er nicht im Verzug ist ; wird die Schuld erst später fällig , so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen . Die Vorschriften des § 288 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , Abs . 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 291
Eine
Geldschuld
hat
der
Schuldner
von
dem
Eintritt
der
Rechtshängigkeit
an
zu
verzinsen
,
auch
wenn
er
nicht
im
Verzug
ist
;
wird
die
Schuld
erst
später
fällig
,
so
ist
sie
von
der
Fälligkeit
an
zu
verzinsen
.
Die
Vorschriften
des
§ 288
Abs
. 1
Satz
2 ,
Abs
. 2 ,
Abs
. 3
und
des
§ 289
Satz
1
finden
entsprechende
Anwendung
.