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Satz
BGB 290 Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet , der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann , so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen , welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird . Das Gleiche gilt , wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 290
Ist
der
Schuldner
zum
Ersatz
des
Wertes
eines
Gegenstands
verpflichtet
,
der
während
des
Verzugs
untergegangen
ist
oder
aus
einem
während
des
Verzugs
eingetretenen
Grund
nicht
herausgegeben
werden
kann
,
so
kann
der
Gläubiger
Zinsen
des
zu
ersetzenden
Betrags
von
dem
Zeitpunkt
an
verlangen
,
welcher
der
Bestimmung
des
Wertes
zugrunde
gelegt
wird
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
der
Schuldner
zum
Ersatz
der
Minderung
des
Wertes
eines
während
des
Verzugs
verschlechterten
Gegenstands
verpflichtet
ist
.