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Satz
BGB 289 Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten . Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 289
Von
Zinsen
sind
Verzugszinsen
nicht
zu
entrichten
.
Das
Recht
des
Gläubigers
auf
Ersatz
des
durch
den
Verzug
entstehenden
Schadens
bleibt
unberührt
.