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Satz
BGB 286. 3 Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug , wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet ; dies gilt gegenüber einem Schuldner , der Verbraucher ist , nur , wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist . Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist , kommt der Schuldner , der nicht Verbraucher ist , spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 286. 3
Der
Schuldner
einer
Entgeltforderung
kommt
spätestens
in
Verzug
,
wenn
er
nicht
innerhalb
von
30
Tagen
nach
Fälligkeit
und
Zugang
einer
Rechnung
oder
gleichwertigen
Zahlungsaufstellung
leistet
;
dies
gilt
gegenüber
einem
Schuldner
,
der
Verbraucher
ist
,
nur
,
wenn
auf
diese
Folgen
in
der
Rechnung
oder
Zahlungsaufstellung
besonders
hingewiesen
worden
ist
.
Wenn
der
Zeitpunkt
des
Zugangs
der
Rechnung
oder
Zahlungsaufstellung
unsicher
ist
,
kommt
der
Schuldner
,
der
nicht
Verbraucher
ist
,
spätestens
30
Tage
nach
Fälligkeit
und
Empfang
der
Gegenleistung
in
Verzug
.
Englisch
BGB 286. 3 The obligor of a claim for payment is in default at the latest if he does not perform within thirty days after the due date and receipt of an invoice or equivalent statement of payment ; this applies to an obligor who is a consumer only if these consequences are specifically referred to in the invoice or statement of payment . If the time at which the invoice or payment statement is received by the obligor is uncertain , an obligor who is not a consumer is in default at the latest thirty days after the due date and receipt of the consideration .