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Satz
BGB 286. 2 Der Mahnung bedarf es nicht , wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist , 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist , dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt , 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert , 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 286. 2
Der
Mahnung
bedarf
es
nicht
,
wenn
1.
für
die
Leistung
eine
Zeit
nach
dem
Kalender
bestimmt
ist
, 2.
der
Leistung
ein
Ereignis
vorauszugehen
hat
und
eine
angemessene
Zeit
für
die
Leistung
in
der
Weise
bestimmt
ist
,
dass
sie
sich
von
dem
Ereignis
an
nach
dem
Kalender
berechnen
lässt
, 3.
der
Schuldner
die
Leistung
ernsthaft
und
endgültig
verweigert
, 4.
aus
besonderen
Gründen
unter
Abwägung
der
beiderseitigen
Interessen
der
sofortige
Eintritt
des
Verzugs
gerechtfertigt
ist
.
Englisch
BGB 286. 2 There is no need for a warning notice if a period of time according to the calendar has been specified , performance must be preceded by an event and a reasonable period of time for performance has been specified in such a way that it can be calculated , starting from the event , according to the calendar , the obligor seriously and definitively refuses performance , for special reasons , weighing the interests of both parties , the immediate commencement of default is justified .