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Satz
BGB 281. 2 Die Fristsetzung ist entbehrlich , wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen , die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 281. 2
Die
Fristsetzung
ist
entbehrlich
,
wenn
der
Schuldner
die
Leistung
ernsthaft
und
endgültig
verweigert
oder
wenn
besondere
Umstände
vorliegen
,
die
unter
Abwägung
der
beiderseitigen
Interessen
die
sofortige
Geltendmachung
des
Schadensersatzanspruchs
rechtfertigen
.
Englisch
BGB 281. 2 Setting a period for performance may be dispensed with if the obligor seriously and definitively refuses performance or if there are special circumstances which , after the interests of both parties are weighed , justify the immediate assertion of a claim for damages .