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Satz
BGB 281. 1 Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt , kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs . 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen , wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat . Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt , so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen , wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat . Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt , so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen , wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 281. 1
Soweit
der
Schuldner
die
fällige
Leistung
nicht
oder
nicht
wie
geschuldet
erbringt
,
kann
der
Gläubiger
unter
den
Voraussetzungen
des
§ 280
Abs
. 1
Schadensersatz
statt
der
Leistung
verlangen
,
wenn
er
dem
Schuldner
erfolglos
eine
angemessene
Frist
zur
Leistung
oder
Nacherfüllung
bestimmt
hat
.
Hat
der
Schuldner
eine
Teilleistung
bewirkt
,
so
kann
der
Gläubiger
Schadensersatz
statt
der
ganzen
Leistung
nur
verlangen
,
wenn
er
an
der
Teilleistung
kein
Interesse
hat
.
Hat
der
Schuldner
die
Leistung
nicht
wie
geschuldet
bewirkt
,
so
kann
der
Gläubiger
Schadensersatz
statt
der
ganzen
Leistung
nicht
verlangen
,
wenn
die
Pflichtverletzung
unerheblich
ist
.
Englisch
BGB 281. 1 To the extent that the obligor does not render performance when it is due or does not render performance as owed , the obligee may , subject to the requirements of section 280 ( 1 ) , demand damages in lieu of performance , if he has without result set a reasonable period for the obligor for performance or cure . If the obligor has performed only in part , the obligee may demand damages in lieu of complete performance only if he has no interest in the part performance . If the obligor has not rendered performance as owed , the obligee may not demand damages in lieu of performance if the breach of duty is immaterial .