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Satz
BGB 278 Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen , deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient , in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden . Die Vorschrift des § 276 Abs . 3 findet keine Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 278
Der
Schuldner
hat
ein
Verschulden
seines
gesetzlichen
Vertreters
und
der
Personen
,
deren
er
sich
zur
Erfüllung
seiner
Verbindlichkeit
bedient
,
in
gleichem
Umfang
zu
vertreten
wie
eigenes
Verschulden
.
Die
Vorschrift
des
§ 276
Abs
. 3
findet
keine
Anwendung
.