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Satz
BGB 277 Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat , welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt , ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 277
Wer
nur
für
diejenige
Sorgfalt
einzustehen
hat
,
welche
er
in
eigenen
Angelegenheiten
anzuwenden
pflegt
,
ist
von
der
Haftung
wegen
grober
Fahrlässigkeit
nicht
befreit
.