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Satz
BGB 276. 1 Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten , wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses , insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist . Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 276. 1
Der
Schuldner
hat
Vorsatz
und
Fahrlässigkeit
zu
vertreten
,
wenn
eine
strengere
oder
mildere
Haftung
weder
bestimmt
noch
aus
dem
sonstigen
Inhalt
des
Schuldverhältnisses
,
insbesondere
aus
der
Übernahme
einer
Garantie
oder
eines
Beschaffungsrisikos
zu
entnehmen
ist
.
Die
Vorschriften
der
§§ 827
und
828
finden
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 276. 1 The obligor is responsible for intention and negligence , if a higher or lower degree of liability is neither laid down nor to be inferred from the other subject matter of the obligation , including but not limited to the giving of a guarantee or the assumption of a procurement risk . The provisions of sections 827 and 828 apply with the necessary modifications .