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Satz
BGB 275. 2 Der Schuldner kann die Leistung verweigern , soweit diese einen Aufwand erfordert , der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht . Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen , ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 275. 2
Der
Schuldner
kann
die
Leistung
verweigern
,
soweit
diese
einen
Aufwand
erfordert
,
der
unter
Beachtung
des
Inhalts
des
Schuldverhältnisses
und
der
Gebote
von
Treu
und
Glauben
in
einem
groben
Missverhältnis
zu
dem
Leistungsinteresse
des
Gläubigers
steht
.
Bei
der
Bestimmung
der
dem
Schuldner
zuzumutenden
Anstrengungen
ist
auch
zu
berücksichtigen
,
ob
der
Schuldner
das
Leistungshindernis
zu
vertreten
hat
.
Englisch
BGB 275. 2 The obligor may refuse performance to the extent that performance requires expense and effort which , taking into account the subject matter of the obligation and the requirements of good faith , is grossly disproportionate to the interest in performance of the obligee . When it is determined what efforts may reasonably be required of the obligor , it must also be taken into account whether he is responsible for the obstacle to performance .