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Satz
BGB 273. 1 Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis , auf dem seine Verpflichtung beruht , einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger , so kann er , sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt , die geschuldete Leistung verweigern , bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird ( Zurückbehaltungsrecht ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 273. 1
Hat
der
Schuldner
aus
demselben
rechtlichen
Verhältnis
,
auf
dem
seine
Verpflichtung
beruht
,
einen
fälligen
Anspruch
gegen
den
Gläubiger
,
so
kann
er
,
sofern
nicht
aus
dem
Schuldverhältnis
sich
ein
anderes
ergibt
,
die
geschuldete
Leistung
verweigern
,
bis
die
ihm
gebührende
Leistung
bewirkt
wird
(
Zurückbehaltungsrecht
) .
Englisch
BGB 273. 1 If the obligor has a claim that is due against the obligee under the same legal relationship as that on which the obligation is based , he may , unless the obligation leads to a different conclusion , refuse the performance owed by him , until the performance owed to him is rendered ( right of retention ) .