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Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 273. 1 Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis , auf dem seine Verpflichtung beruht , einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger , so kann er , sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt , die geschuldete Leistung verweigern , bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird ( Zurückbehaltungsrecht ) .
EnglischBGB 273. 1 If the obligor has a claim that is due against the obligee under the same legal relationship as that on which the obligation is based , he may , unless the obligation leads to a different conclusion , refuse the performance owed by him , until the performance owed to him is rendered ( right of retention ) .