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Satz
BGB 271. 1 Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen , so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen , der Schuldner sie sofort bewirken .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 271. 1
Ist
eine
Zeit
für
die
Leistung
weder
bestimmt
noch
aus
den
Umständen
zu
entnehmen
,
so
kann
der
Gläubiger
die
Leistung
sofort
verlangen
,
der
Schuldner
sie
sofort
bewirken
.
Englisch
BGB 271. 1 Where no time for performance has been specified or is evident from the circumstances , the obligee may demand performance immediately , and the obligor may effect it immediately .