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Satz
BGB 270. 3 Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittelung , so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten , im letzteren Falle die Gefahr zu tragen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 270. 3
Erhöhen
sich
infolge
einer
nach
der
Entstehung
des
Schuldverhältnisses
eintretenden
Änderung
des
Wohnsitzes
oder
der
gewerblichen
Niederlassung
des
Gläubigers
die
Kosten
oder
die
Gefahr
der
Übermittelung
,
so
hat
der
Gläubiger
im
ersteren
Falle
die
Mehrkosten
,
im
letzteren
Falle
die
Gefahr
zu
tragen
.
Englisch
BGB 270. 3 If , as the result of a change in the obligee's residence or business establishment occurring after the obligation arises , the costs or risk of transmission increase , the obligee must in the former case bear the extra costs and in the latter case the risk .