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Satz
BGB 270. 2 Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden , so tritt , wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat , der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 270. 2
Ist
die
Forderung
im
Gewerbebetrieb
des
Gläubigers
entstanden
,
so
tritt
,
wenn
der
Gläubiger
seine
gewerbliche
Niederlassung
an
einem
anderen
Ort
hat
,
der
Ort
der
Niederlassung
an
die
Stelle
des
Wohnsitzes
.
Englisch
BGB 270. 2 If the obligation came about in the commercial undertaking of the obligee , then , if the obligee has his business establishment in another place , the place of the commercial undertaking takes the place of the residence .