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Satz
BGB 270. 1 Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 270. 1
Geld
hat
der
Schuldner
im
Zweifel
auf
seine
Gefahr
und
seine
Kosten
dem
Gläubiger
an
dessen
Wohnsitz
zu
übermitteln
.
Englisch
BGB 270. 1 In case of doubt the obligor must transfer money at his own risk and his own expense to the obligee at the residence of the latter .