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Satz
BGB 268. 1 Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand , so ist jeder , der Gefahr läuft , durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren , berechtigt , den Gläubiger zu befriedigen . Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu , wenn er Gefahr läuft , durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 268. 1
Betreibt
der
Gläubiger
die
Zwangsvollstreckung
in
einen
dem
Schuldner
gehörenden
Gegenstand
,
so
ist
jeder
,
der
Gefahr
läuft
,
durch
die
Zwangsvollstreckung
ein
Recht
an
dem
Gegenstand
zu
verlieren
,
berechtigt
,
den
Gläubiger
zu
befriedigen
.
Das
gleiche
Recht
steht
dem
Besitzer
einer
Sache
zu
,
wenn
er
Gefahr
läuft
,
durch
die
Zwangsvollstreckung
den
Besitz
zu
verlieren
.
Englisch
BGB 268. 1 If the obligee effects execution which is levied on an object belonging to the obligor , anyone who risks losing a right in the object due to execution is entitled to satisfy the obligee . The possessor of a thing is entitled to the same right if he risks losing possession due to execution .