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Satz
BGB 265 Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich , so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen . Die Beschränkung tritt nicht ein , wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird , den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 265
Ist
eine
der
Leistungen
von
Anfang
an
unmöglich
oder
wird
sie
später
unmöglich
,
so
beschränkt
sich
das
Schuldverhältnis
auf
die
übrigen
Leistungen
.
Die
Beschränkung
tritt
nicht
ein
,
wenn
die
Leistung
infolge
eines
Umstands
unmöglich
wird
,
den
der
nicht
wahlberechtigte
Teil
zu
vertreten
hat
.