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Satz
BGB 264. 2 Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug , so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern . Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über , wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 264. 2
Ist
der
wahlberechtigte
Gläubiger
im
Verzug
,
so
kann
der
Schuldner
ihn
unter
Bestimmung
einer
angemessenen
Frist
zur
Vornahme
der
Wahl
auffordern
.
Mit
dem
Ablauf
der
Frist
geht
das
Wahlrecht
auf
den
Schuldner
über
,
wenn
nicht
der
Gläubiger
rechtzeitig
die
Wahl
vornimmt
.
Englisch
BGB 264. 2 If the obligee entitled to the right of choice is in default , the obligor may demand that he exercises that right , specifying a reasonable period of time . At the end of the period of time the right of choice passes to the obligor , if the obligee does not undertake the choice in good time .