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Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 264. 1 Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor , so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten ; der Schuldner kann sich jedoch , solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat , durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien .
EnglischBGB 264. 1 If the obligor entitled to the right of choice does not exercise that right prior to the beginning of execution , the obligee , at his choice , may direct execution to one performance or the other ; however , as long as the obligee has not received the performance chosen , completely or in part , the obligor may release himself from his obligation through one of the other acts of performance .