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Satz
BGB 260. 2 Besteht Grund zu der Annahme , dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist , so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern , dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe , als er dazu imstande sei .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 260. 2
Besteht
Grund
zu
der
Annahme
,
dass
das
Verzeichnis
nicht
mit
der
erforderlichen
Sorgfalt
aufgestellt
worden
ist
,
so
hat
der
Verpflichtete
auf
Verlangen
zu
Protokoll
an
Eides
statt
zu
versichern
,
dass
er
nach
bestem
Wissen
den
Bestand
so
vollständig
angegeben
habe
,
als
er
dazu
imstande
sei
.
Englisch
BGB 260. 2 Where there is reason to assume that the list has not been prepared with the requisite care , the person obliged must upon demand declare for the record in lieu of an oath that to the best of his knowledge he has indicated the inventory as completely as he is able to .