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Satz
BGB 260. 1 Wer verpflichtet ist , einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen , hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 260. 1
Wer
verpflichtet
ist
,
einen
Inbegriff
von
Gegenständen
herauszugeben
oder
über
den
Bestand
eines
solchen
Inbegriffs
Auskunft
zu
erteilen
,
hat
dem
Berechtigten
ein
Verzeichnis
des
Bestands
vorzulegen
.
Englisch
BGB 260. 1 A person who is obliged to return an aggregate of objects or to provide information on the inventory of such an aggregate must submit to the person entitled a list of the inventory .