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DeutschBGB 260. 1 Wer verpflichtet ist , einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen , hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen .
EnglischBGB 260. 1 A person who is obliged to return an aggregate of objects or to provide information on the inventory of such an aggregate must submit to the person entitled a list of the inventory .