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Satz
BGB 259. 1 Wer verpflichtet ist , über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen , hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und , soweit Belege erteilt zu werden pflegen , Belege vorzulegen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 259. 1
Wer
verpflichtet
ist
,
über
eine
mit
Einnahmen
oder
Ausgaben
verbundene
Verwaltung
Rechenschaft
abzulegen
,
hat
dem
Berechtigten
eine
die
geordnete
Zusammenstellung
der
Einnahmen
oder
der
Ausgaben
enthaltende
Rechnung
mitzuteilen
und
,
soweit
Belege
erteilt
zu
werden
pflegen
,
Belege
vorzulegen
.
Englisch
BGB 259. 1 A person who is obliged to render account for management related to earnings or expenses must provide the person entitled with an account containing an orderly compilation of earnings or expenses and , where receipts are customarily given , must submit receipts .