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Satz
BGB 258 Wer berechtigt ist , von einer Sache , die er einem anderen herauszugeben hat , eine Einrichtung wegzunehmen , hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen . Erlangt der andere den Besitz der Sache , so ist er verpflichtet , die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten ; er kann die Gestattung verweigern , bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 258
Wer
berechtigt
ist
,
von
einer
Sache
,
die
er
einem
anderen
herauszugeben
hat
,
eine
Einrichtung
wegzunehmen
,
hat
im
Falle
der
Wegnahme
die
Sache
auf
seine
Kosten
in
den
vorigen
Stand
zu
setzen
.
Erlangt
der
andere
den
Besitz
der
Sache
,
so
ist
er
verpflichtet
,
die
Wegnahme
der
Einrichtung
zu
gestatten
;
er
kann
die
Gestattung
verweigern
,
bis
ihm
für
den
mit
der
Wegnahme
verbundenen
Schaden
Sicherheit
geleistet
wird
.