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Satz
BGB 256 Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist , hat den aufgewendeten Betrag oder , wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind , den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen . Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden , der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist , so sind Zinsen für die Zeit , für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben , nicht zu entrichten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 256
Wer
zum
Ersatz
von
Aufwendungen
verpflichtet
ist
,
hat
den
aufgewendeten
Betrag
oder
,
wenn
andere
Gegenstände
als
Geld
aufgewendet
worden
sind
,
den
als
Ersatz
ihres
Wertes
zu
zahlenden
Betrag
von
der
Zeit
der
Aufwendung
an
zu
verzinsen
.
Sind
Aufwendungen
auf
einen
Gegenstand
gemacht
worden
,
der
dem
Ersatzpflichtigen
herauszugeben
ist
,
so
sind
Zinsen
für
die
Zeit
,
für
welche
dem
Ersatzberechtigten
die
Nutzungen
oder
die
Früchte
des
Gegenstands
ohne
Vergütung
verbleiben
,
nicht
zu
entrichten
.