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DeutschBGB 254. 2 Dies gilt auch dann , wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt , dass er unterlassen hat , den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen , die der Schuldner weder kannte noch kennen musste , oder dass er unterlassen hat , den Schaden abzuwenden oder zu mindern . Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung .
EnglischBGB 254. 2 This also applies if the fault of the injured person is limited to failing to draw the attention of the obligor to the danger of unusually extensive damage , where the obligor neither was nor ought to have been aware of the danger , or to failing to avert or reduce the damage . The provision of section 278 applies with the necessary modifications .