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Satz
BGB 248. 1 Eine im Voraus getroffene Vereinbarung , dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen , ist nichtig .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 248. 1
Eine
im
Voraus
getroffene
Vereinbarung
,
dass
fällige
Zinsen
wieder
Zinsen
tragen
sollen
,
ist
nichtig
.
Englisch
BGB 248. 1 An agreement reached in advance that interest due should in turn bear interest is void .