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Satz
BGB 240 Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend , so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten . als Gesamtschuldner .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 240
Wird
die
geleistete
Sicherheit
ohne
Verschulden
des
Berechtigten
unzureichend
,
so
ist
sie
zu
ergänzen
oder
anderweitige
Sicherheit
zu
leisten
.
als
Gesamtschuldner
.