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Satz
BGB 233 Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und , wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen , ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 233
Mit
der
Hinterlegung
erwirbt
der
Berechtigte
ein
Pfandrecht
an
dem
hinterlegten
Geld
oder
an
den
hinterlegten
Wertpapieren
und
,
wenn
das
Geld
oder
die
Wertpapiere
in
das
Eigentum
des
Fiskus
oder
der
als
Hinterlegungsstelle
bestimmten
Anstalt
übergehen
,
ein
Pfandrecht
an
der
Forderung
auf
Rückerstattung
.