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Satz
BGB 231 Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt , dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien , ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet , auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 231
Wer
eine
der
im
§ 229
bezeichneten
Handlungen
in
der
irrigen
Annahme
vornimmt
,
dass
die
für
den
Ausschluss
der
Widerrechtlichkeit
erforderlichen
Voraussetzungen
vorhanden
seien
,
ist
dem
anderen
Teil
zum
Schadensersatz
verpflichtet
,
auch
wenn
der
Irrtum
nicht
auf
Fahrlässigkeit
beruht
.