kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 229 Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt , zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten , welcher der Flucht verdächtig ist , festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung , die dieser zu dulden verpflichtet ist , beseitigt , handelt nicht widerrechtlich , wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht , dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 229
Wer
zum
Zwecke
der
Selbsthilfe
eine
Sache
wegnimmt
,
zerstört
oder
beschädigt
oder
wer
zum
Zwecke
der
Selbsthilfe
einen
Verpflichteten
,
welcher
der
Flucht
verdächtig
ist
,
festnimmt
oder
den
Widerstand
des
Verpflichteten
gegen
eine
Handlung
,
die
dieser
zu
dulden
verpflichtet
ist
,
beseitigt
,
handelt
nicht
widerrechtlich
,
wenn
obrigkeitliche
Hilfe
nicht
rechtzeitig
zu
erlangen
ist
und
ohne
sofortiges
Eingreifen
die
Gefahr
besteht
,
dass
die
Verwirklichung
des
Anspruchs
vereitelt
oder
wesentlich
erschwert
werde
.