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Satz
BGB 228 Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört , um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden , handelt nicht widerrechtlich , wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht . Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet , so ist er zum Schadensersatz verpflichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 228
Wer
eine
fremde
Sache
beschädigt
oder
zerstört
,
um
eine
durch
sie
drohende
Gefahr
von
sich
oder
einem
anderen
abzuwenden
,
handelt
nicht
widerrechtlich
,
wenn
die
Beschädigung
oder
die
Zerstörung
zur
Abwendung
der
Gefahr
erforderlich
ist
und
der
Schaden
nicht
außer
Verhältnis
zu
der
Gefahr
steht
.
Hat
der
Handelnde
die
Gefahr
verschuldet
,
so
ist
er
zum
Schadensersatz
verpflichtet
.