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Satz
BGB 226 Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig , wenn sie nur den Zweck haben kann , einem anderen Schaden zuzufügen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 226
Die
Ausübung
eines
Rechts
ist
unzulässig
,
wenn
sie
nur
den
Zweck
haben
kann
,
einem
anderen
Schaden
zuzufügen
.